Minderwertige Transistoren im Umlauf

Wenn eine elektronische Schaltung nicht funktioniert ist dies für den Entwickler sehr frustrierend. Schnell zweifeln gerade Anfänger an ihren Kompetenzen und geben letztendlich häufig sogar auf. Häufig liegt es jedoch an minderwertigen Bauteilen, die eine korrekte Funktion der Schaltung verhindern. Immer öfter wird von minderwertigen oder gar funktionslosen Transistoren berichtet.

Gerade bei teuren HF- oder Leistungs-Transistoren kann es sich enorm lohnen billige NF-Typen einfach in ein neues Gehäuse zu stecken und mit der Typenbezeichnung des teuren Transistors zu versehen. Das perfide daran ist, dass der Transistor ja grundsätzlich funktioniert. Misst man einen solchen Transistor beispielsweise mit einem einfachen Multimeter durch, wird man keinen Fehler feststelllen können.

Setzt man einen solchen Transistor dann beispielsweise in eine HF-Endstufe oder als Regler in einem Netzteil ein, wird die Schaltung allerdings nicht wie gewünscht funktionieren. Das kann ziemlich frustrierend sein, weil die meisten wohl eher an ein eigenes Versagen glauben statt die Integrität der bestellten Bauteile zu hinterfragen.

Bisher hatte ich bereits bei Reichelt und Conrad derartige Bauteile erwischt. Ein paar HF-Leistungstransistoren vom Typ 2SC1969 von Reichelt waren meine ersten Fälschungen auf die ich reingefallen bin. Es hat mehrere Tage gedauert, bis ich einfach mal das Gehäuse eines solchen angeblichen 2SC1969 aufgebrochen. Der Chip hatte in Etwa die gleiche Größe wie der eines BC547. Deshalb war es auch unmöglich, dass dieser als HF-Leistungstransistor tauglich ist.

Bei recherchen im Internet ist mir aufgefallen, dass ich nicht die einzige Person bin, die gefälschte Personen erwischt hat. Vermutlich ist es den großen Distributoren, wie Reichelt und Conrad, aufgrund der niedrigen Preisen nicht möglich eine umfangreiche Qualitätskontrolle durchzuführen. Das kann ich den Unternehmen auch nicht verübeln. Schließlich wäre es bei den Preisen von wenigen Cent pro Transistor unzumutbar diese umfangreich zu testen.

Wer auf Nummer sicher gehen will, kauft Transistoren für besondere Anwendungen am Besten direkt bei einem weniger risikoreichen Händler, wie beispielsweise Farnell. Bei Farnell wird beispielsweise der Hersteller der Transistoren direkt mit angegeben. So kann man für sensible Anwendungen einfach einen Transistor eines zuverlässigen Herstellers auswählen.

Demnächst werde ich hier eine Schaltung vorstellen, die den einfachen und schnellen Test von HF-Transistoren erlaubt. Normale Transistortester, wie sie beispielsweise in Digitalmultimeter eingebaut sind, testen lediglich die Gleichstromverstärkung eines Transistors. Damit treffen Sie keine Aussage über die Funktionsfähigkeit eines Transistors im HF-Bereich.

Übrigens: Manchmal verändert der Hersteller die Eigenschaften eines Transistors im Laufe der Fertigung. So sind ältere BD 139 und BD140 zum Beispiel super für HF-Endstufen geeignet. Die neuesen BD 139 / 140 sind allerdings meist nutzlos für HF-Anwendungen.

Einfacher QRP Sender

Drahtlose Kommunikation mit kleiner Leistung bis 5 Watt (Telegrafie) bzw. 10 Watt (Fonie) erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Diese Art der Funkkomunikation wird unter dem Kürzel QRP zusammengefasst. Trotz der geringen Sendeleistung sind weltweite Funkverbindungen möglich. Gerade nach der Katastrophe in Japan wird Funkamateuren auch wieder bewusst wie sich Funkgeräte kleiner Leistung in den Notfunk integrieren lassen.

Mein Empfänger aus der Konsvervendose hat sein Singledasein satt. Ein passender Sender musste her. Zwar gibt es passende Bausätze, jedoch sind diese in Deutschland nicht sonderlich gut verfügbar. Da ich ohnehin für mein Winterprojekt ein paar Techniken ausprobieren wollte, habe ich kurzerhand etwas eigenes zusammengebaut.

Der Sender ist äußerst simpel aufgebaut: Ein Quarzoszillator erzeugt ein frequenzstabiles Signal. Die nachfolgende Pufferstufe und die finale Endstufe verleihen dem Signal dann die notwendige Ausgangsleistung von rund 500 mW. Der Sender passt somit sogar in die Kategorie QRPp für Geräte mit Leistungen kleiner 1 Watt. Ein Tiefpassfilter am Ausgang sorgt für die notwendige Oberwellenunterdrückung.

Für Telegrafie ist ein Mithörton (engl. Sidetone) einfach Pflicht. Ein solcher Mithörton ermöglicht es einem die eigenen Morsetöne beim Aussenden gleichzeitig auch anzuhören. Ein kleiner NE567 wird genau für diesen Zweck eingesetzt. Er erzeugt einen Ton von rund 700 Hz und wird zusammen mit der Endstufe mit Hilfe eines 2N70000 gegen Masse getastet.

Der Sender übernimmt gleichzeitig noch die Funktionen eines Spannungsverteilers (12 V über Cinchbuchsen), die Stummschaltung des Empfängers beim Empfang und die automatische Antennenumschaltung. Der Abfall des Relais ist Verzögert, so dass das Relais im Telegrafiebetrieb nicht so viel arbeiten muss. Das erhöht die Lebensdauer des Relais ungemein.

Der Sender hat insgesamt weniger als 40 Bauteile. Es handelt sich nur um Bauteile, die man in jeder gut sortierten Bastelkiste findet. Spezialbauteile werden nicht eingesetzt. Insgesamt dürfte der Materialwert inklusive Gehäuse bei ca. 10 € liegen. Das kleine Projekt zeigt wieder einmal deutlich, dass man für wenig Geld Amateurfunkgeräte und Zubehör innerhalb kürzester Zeit selbst basteln kann.

Erster Versuchsaufbau des QRP-Senders

Erster Versuchsaufbau des QRP-Senders

Winterprojekt QRP Transceiver

Winterzeit heißt für Elektroniker Bastelzeit. Wenn es Draußen fröstelt ist die Wärme des Lötkolbens eine angenehme Abwechslung. Seit einigen Wochen überlege ich mir, was genau mein Winterprojekt werden soll. Der Entschluss ist gefasst, es wird ein QRP Transceiver für Kurzwelle.

QRP Transceiver erfreuen sich in letzter Zeit einiger Beliebtheit. Seit dem es heißt “Geiz ist geil”, entdecken mehr und mehr Funkamateure die Welt der Kommunikation mit geringer Leistung. Von QRP spricht man, wenn die maximale Ausgangsleistung des Senders nicht mehr als 5 Watt beträgt. In dieser Leistungsklasse kann man auch als unerfahrender Bastler schnell Erfolge verzeichnen. Dementsprechend gibt es nahezu unendlich viele Schaltungen.

Doch nachbauen kann jeder. Ich möchte einen eigenen Transceiver basteln. Über die Rahmenbedingungen bin ich mir noch nicht ganz im Klaren. Klar ist, dass der Transceiver außer Zeit und Fleiß nichts kosten soll. Es sollen also nur Standardbauteile verwendet werden, die ein gut sortierter Bastler in seiner Bastelkiste hat.

Modular soll der Transceiver ebenso sein. Eine Modulbauweise erleichtert nicht nur den Aufbau gewaltig, sie ermöglicht auch das schnelle Experimentieren und Ändern des Aufbaus. Andere Bastler können sich so auch bestimmte Baugruppe abgucken und un ihren eigenen Projekten verwenden. Insbesondere für de Veröffentlichung im Blog und in Fachzeitschriften ermöglicht die Modulbauweise auch eine einfache Publikation und Dokumentation Stück für Stück mit der Entstehung.

Etwas Luxus muss auch sein. Einfach nur einen Direktmischempfänger und einen getasteten Oszillator als Sender für CW wäre zu wenig. Es soll ja schließlich ein Winterprojekt werden und kein Wochenendprojekt. Als Pflicht-Features habe ich soweit folgendes:

  • Stromversorgung: 12 V
  • Betriebsarten: CW / SSB
  • Bänder: 80m, 40m und 20m (über Bandmodule erweiterbar)
  • Empfangskonzept: Einfachsuper, 1. ZF 8 MHz
  • 3-Poliges Cohn Filter für CW und SSB mit einstellbarer Bandbreite
  • Dynamikprozessor für SSB
  • Automatic Gain Control (AGC)
  • Preselektor (Modular)
  • Receiver Incremental Tuning (RIT)
  • Ausgangsleistung Regelbar 0 – 5 Watt
  • ZF-Ausgang für Bandscope / Digimodes
  • Eingebauter Keyer
  • Nithörton / Sidetone
  • Optionaler DDS-VFO mit CAT-Interface über USB

Das ganze Projekt werde ich sehr detailliert dokumentieren und eine umfangreiche Baumappe zur Verfügung stellen. Damit auch Anfänger kein Problem haben, werde ich professionell geroutete Layouts erstellen und fertig geätzte Platinen und Bauteile als Kit zum Selbstkostenpreis anbieten.

Die Liste wird nach und nach von mir Ergänzt. Wer Ideen oder Anregungen hat, immer her damit!

Satzlänge und Satzbau

Seit meiner frühen Jugend weisen meine Texte gewisse Merkmale auf, die heutzutage als eher unüblich gelten. Eine dieser Eigenschaften ist die Satzlänge und der Satzbau. Viele Lehrer haben sich daran versucht mir diese Eigenschaft abzugewöhnen, ohne Erfolg.

Meine ehemalige Deutschlehrerin hat immer gemeckert. Meine Sätze sind viel zu lang und enthalten zu viele Fachwörter. “Das kann doch kein normaler Mensch verstehen!”, sagte sie immer. Doch was ist so schlimm an langen Sätzen? Meiner Meinung nach kann man in vielen kleinen Sätzen natürlich die gleiche Informationsmenge unterbringen, wie in ein paar langen, es zerreißt aber den Zusammenhang. Attributivsätze eignen sich beispielsweise hervorragend um sofort wichtige Zusatzinformationen zu gewissen Informationsbestandteilen zu liefern. Allerdings fördern lange Sätze natürlich auch die Ambiguität von Sätzen.

Über ein solches Problem bin ich vor kurzem beim formulieren einer Strafanzeige gestolpert. Ich redigierte eine Strafanzeige wegen “[...] Verletzung eines Dienstgeheimnisses und Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft”. Und schon war es geschehen; Bezieht sich die mittelbare Täterschaft nur auf die Freiheitsberaubung oder auch auf die Verletzung des Dienstgeheimnisses?

Genau diese Unverständlichkeit wegen angeblicher Mehrdeutigkeit war immer das Hauptargument meiner Lehrkräfte. Und das Argument ist falsch. Denn wer unbeabsichtigte Mehrdeutigkeit zulässt, kann eben nicht schreiben. Wer lange Sätze schreibt, muss eben ausreichend präzise schreiben. Für das Beispiel oben währen die Alternativen “Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft und Verletzung eines Dienstgeheimnisses” oder “[...] 1. Verletzung eines Dienstgeheimnisses und 2. Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft” eindeutige Varianten. Es bleibt also bei langen Sätzen und komplexem Satzbau.

Ich werde weiter lange Sätze schreiben,
dabei wird es immer bleiben,
wenn manch einer auch flucht und zedert,
das Niveau wird nicht geniedert,
denn der Zielgruppe entsrechend,
ist der Satzbau mehr als passend.

§ 839 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung

Viele Beamten, vor allem Polizisten, glauben in Ihrem Dienstalltag unantastbar zu sein, wenn Sie im Rahmen dessen Mist bauen. Das meint § 839 Abs. 1 Satz 1 anders. Darin heißt es nämlich: “Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.”

Jetzt gibt es aber ernsthaft noch Polizeibeamte, die glauben, dass das Zivilrecht für Sie nicht gelte. Genau zu der Thematik meinte neulich ein Polizist zu mir: “Ja, schön und gut, aber wir machen ja hier Strafrecht bei der Polizei, mit Zivilrecht können Sie uns da nix.” Sein Kollege nickte zustimmend. Das zeigt mal wieder, dass manche Polizisten genau so gut ihre Ausbildung an einer Baumschule hätten absolvieren können. Natürlich sind Polizeibeamte weder im Dienst noch privat vom bürgerlichen Recht ausgenommen. Polizisten und andere Amtsträger müssen sich an (fast) alle Gesetze halten, die für normale Menschen auch gelten. Genau so können Sie aufgrund dieser Vorschriften verfolgt werden. Ein Polizist muss sich im Dienst also theoretisch auch an die Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln (Aflatoxin VerbotsV) halten. Es gibt nur sehr wenige Gesetze, wie beispielsweise das Waffengesetz, die für Einsatzkräfte der Polizei keine Anwendung finden.

Interessantes Telefonat

Vor einigen Wochen hatte ich ein interessantes Telefonat mit einem Polizeibeamten einer Polizeistelle im Kreis Plön. Damit die Person polizeiintern nicht so leicht recherchierbar ist, habe ich einige Wochen mit der Veröffentlichung gewartet.

Polizist: Polizei Plön
Ich: Westerhold, können Sie mich mit Kriminaloberkommissar X verbinden?
Polizist: Kriminaloberkommissar wer?
Ich: Kriminaloberkommissar X
Polizist: Sie meinen [Vorname] X von der KriPo?
Ich: Ja
Polizist: Und der ist Kriminaloberkommissar?
Ich: Ja
Polizist: Unglaublich, heute wird hier auch jeder volltrottel Kommissar! Ich verbinde…

Mal davon ab, dass ich dem Kerl im Grunde zustimme, schon eine harte Leistung.

KP im Sinne von keinen Plan haben, nicht durchblicken

Manche Polizisten scheitern im Dienstalltag teilweise schon an den essentiellen Fragen des seins. Die Frage “Wer bin ich?” ist im hektischen Alltag schon mal schwierig zu beantworten. Im Rahmen eines Rechtsstreits ist die fehlerhafte Beantwortung dieser Frage jedoch meist fatal.

Richard Precht machte den Anfang und fragte: “Wer bin ich und wenn ja, wie viele?” Ein Polizist aus Plön, den ich verklagt habe, musste sich zwar nur um den Teil “Wer bin ich” kümmern, scheiterte – anders als Precht – jedoch kläglich. Rechtlich freue ich mich über dieses menschliche Versagen sehr, gewinne ich doch so den rechtsanhängigen Prozess gegen diesen Polizisten.

Doch langsam. Was war geschehen? Der Polizist hat im beruflichen Alltag ein wenig Mist gebaut. Das macht er laut eigener Auskunft schon immer so und hat niemanden gestört, bisher. Im Rahmen seines Dienstalltages ist er irgendwann mal über ich gestolpert. Das stolpern kann man wörtlich nehmen, da ich ihm einige Steine und sogar Felsen in den Weg geworfen habe. Das Ergebnis: Ich möchte ganz gerne 1000 € Schadenersatz von ihm haben. Diesen Anspruch habe ich im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens mit Hilfe des Amtsgericht Schleswig bei ihm angemeldet.

Das Polizeibeamten vom gerichtlichen Mahnverfahren so viel verstehen, wie Neugeborene von Radioastronomie habe ich ja bereits an anderer Stelle geschrieben. Der überaus freundliche Polizist, nennen wir ihn mal Thomas, ist mit der Forderung nicht ganz so einverstanden und wollte deswegen gerne Widerspruch gegen den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch einlegen.

Widerspruchs-Schreiben der KP-Stelle Plön [PDF]

Doch wer sich das Widerspruchs-Schreiben einmal genau anstellt, wird feststellen, dass er dies nicht getan hat. Vielmehr hat die Kriminalpolizeistelle Plön, vertreten durch den Kriminalhauptkommissar Thomas, Widerspruch eingelegt. Mal davon abgesehen, dass er als Person stellvertretend für die KP-Stelle Plön vermutlich keine wirksamen Prozesserklärungen abgeben kann, habe ich die KP-Stelle nicht verklagt. Juristisch ist Kriminalhauptkommissar Thomas aber eine ganz andere Person als Privatperson Thomas. Die Widerspruchsfrist ist mittlerweile vorbei und der liebe Privatmann Thomas bekommt zeitnah Besuch von einem Gerichtsvollzieher.

Selbstverständlich habe ich beantragt mir die vollstreckbare Ausfertigung zukommen zu lassen und diesen nicht vorab an den lieben Thomas zuzustellen. Das Ganze produziert so zwar erstmal mehr Kosten für mich, aber dafür ist das blöde Gesicht des Beamten sicher unbezahlbar, wenn der Gerichtsvollzieher antragsgemäß auf der Matte steht.

Ich bin aber durchaus am überlegen ihn mit dem Vollstreckungsbesxheid so richtig zu Ärgern. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Konto- und / oder Gehaltspfändung wäre da noch die freundliche Alternative. Er hat ein recht schönes Haus mit Grundstück, da wäre eine Sicherungs- oder Zwangshypothek im Sinne von § 867 ZPO eine Foltermöglichkeit. Die Voraussetzungen hierfür wären gegeben und die Eintragung einer solchen Zwangshypothek machen sicher einen guten Eindruck bei seiner Bank. Manch einer mag meinen das wäre ja, wie mit Kanonen auf Spatzen zu schießen. Wer den Beamten aber kennt, weiß, dass der Spatz in Wirklichkeit ein Elefant ist. Zumindest dann, wenn man mentale Agilität und Kapazität mit in Betracht zieht.

Die geläufige Kurzbezeichnung KP-Stelle für die Kriminalpolizeistelle Plön scheint hier Programm zu sein. Das gilt insbesondere dann, wenn man weiß, dass “KP” im Chat-Vulgo für “keinen Plan haben” im Sinne von “nichts wissen” steht. In jedem Fall sieht der liebe Thomas den Wald vor lauter Bäumen nicht. Was das Thema mit einem Wald zu tun hat weiß ich nicht, wo Elefanten doch gar nicht im Wald leben – aber was soll´s.

Kernkompetenzen der Exekutive am Werk

Wenn Polizisten sich an zivilrechtlichen Themen versuchen, sieht das Ergebnis meist lustig aus. Durch amerikanische Fernsehserien beeinflusstes juristisches Unwissen gepaart mit einer Ladung Selbstüberschätzung sind die Handwerkszeuge mit denen es die Polizisten dann so richtig krachen lassen.

Am 21.09.2011 hat das Mahngericht Schleswig der Polizeidirektion Kiel auf meinen Antrag hin einen Mahnbescheid über den Betrag von stolzen 1500 € zzgl. Gebühren und Auslagen zugestellt. Bei dem Mahnverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung monetärer Ansprüche. Die Rahmenbedingungen sind in den §§ 688 ff. ZPO geregelt.

Im Rahmen eines solchen Mahnverfahrens prüft das Gericht den geltend gemachten Anspruch NICHT. Es bedarf daher im Mahn- / Vollstreckungsbescheidsantrag keiner Begründung des Antrages. Der Anspruch wird lediglich mit Katalognummern schlagwortartig benannt, hier Nummer 29 (Schadenersatz aus Unfall/Vorfall).

Ist der Antrag auf den dafür vorgesehenen Formularen eingegangen, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid und veranlasst die Zustellung an den Schuldner. Dieser hat dann 14-Tage Zeit um entweder den Betrag zu bezahlen oder dem Anspruch zu Widersprechen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet (§ 694 Abs. 2 ZPO).

Zahlt der Schuldner nicht und widerspricht er dem Anspruch auch nicht, so ergeht auf Antrag des Gläubigers Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Aus diesem kann der Gläubiger dann sofort die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Schuldner kann sich gegen den Vollstreckungsbescheid einem Einspruch wehren.

Wie die verwendeten Formulare im Einzelnen aussehen, kann man sich schön auf der Seite der zentralen Mahngerichte der Länder ansehen. Um dem Anspruch insgesamt zu Widersprechen muss man auf dem dafür vorgesehenem Vordruck lediglich ein Kreuz setzen und unterschreiben. Einen Formularzwang für den Widerspruch gibt es zwar nicht, aber aufgrund der Einfachheit empfiehlt es sich diesen zu verwenden.

Also noch mal kurz: Ein Kreuz und eine Unterschrift, mehr braucht es nicht.

Aber da die Polizeidirektion anscheinend für ihr Personal nicht genügend zu tun hat und so krampfhaft nach Beschäftigungsmöglichkeiten suchen muss, beschäftigt man hochkarätiges Personal mit der komplexen Aufgabe ein Kreuz zu setzen und eine Unterschrift zu leisten. Das wäre aber zu leicht muss sich die Sachbearbeiterin gedacht haben und überlegte sich wie Sie ihr Hobby als Roman-Autorin sinnvoll mit der Arbeit verbinden kann. Das Ergebnis sieht so aus:

Widerspruchs-Schreiben der PD Kiel an das AG Schleswig [PDF]

Das Schreiben ist äußerst amüsant, da es im Kern doch zeigt mit welche profunden Unkenntnis viele Polizisten täglich Ihre Arbeit verrichten. Man muss sich insgesamt wirklich fragen, wie es die Beamten schaffen den Weg jeden Morgen zur Arbeit zu finden. Wurde vielleicht das Straßenverkehrszeichen Nr. 363 in Wirklichkeit errichtet um Polizeibeamten morgens bei der Wegsuche zu unterstützen?

Aber ich will mich ja nicht aufregen, ab zur Analyse des Schreibens.

Leider konnen aufgrund der Darstellung lediglich dieser Daten (- nämlich das Datum der Vorfälle – [Anm. d. Red.]) ohne Sachverhalt der Anspruch der Forderunqen seitens der PD Kiel nicht nachvollzogen werden, da im Zusammenhang mit dern Betroffenen, Sebastian Westerhold, unterschiedliche Maßnahmen und Bescheide in der Vergangenheit ergangen sind

Heißt übersetzt: Wir wissen, dass wir durchaus Mist gebaut haben. Allerdings ist es aufgrund der Vielzahl an ungerechtfertigten Maßnahmen unsererseits nicht möglich nachzuvollziehen, welchen Schadenersatzpflichtiges Ereignis der Kläger hier genau meint.

Im Rahmen einer rechtsstaatlichen Transparenz und für die Möglichkeit einer Prüfung/Konkretisierung der Ansprüche wird um die Hergabe des dem Mahnbescheid zu
Grunde liegenden Antrags gebeten

Das Einzige, was für beim lesen dieses Absatzes einfiel war: “Wow!” Ich habe den Absatz anschließend insgesamt 4 mal gelesen um sicherzustellen, dass ich auch richtig gelesen hatte. Die Polizeidirektion Kiel, die rechtsstaatliche Grundrechte von Betroffenen tagtäglich mit Füßen tritt, fordert nun mit Verweis auf Rechtsstaatlichkeit Transparenz von gegen Sie gerichteten Vorgängen? Das riecht extrem streng nach Heuchelei.

Auf meine beantragte Datenübersicht gem. § 34 BDSG über die bei der PD Kiel über mich gespeicherte Daten warte ich im Übrigen seit rund einem halben Jahr – so viel zur eigenen Einstellung der Polizeidirektion Kiel zu rechtsstaatlich gebotenen Transparenz.

Ohnehin hat die Person, die den Absatz verfasst hat, sich nach wie vor nicht mit dem Mahnverfahren auseinandergesetzt. Denn der Mahnbescheid enthält alle Informationen, die der Antrag auch enthält. Es gibt keine Klageschrift in dem Sinne und vor allem auch keine nähere Anspruchsbegründung.

Am 26.09.201 wurde telefonisch mit der Mahnabteilung Rucksprachs gehalten. In diesem Telefonat wurde darauf hingewiesen, dass es sich um ein elektronisches Verfahren
handelt, das nur mittels des beigefügten standardisierten Vordrucks bearbeitet werden
kann. Ich wurde angehalten, zunächst dem Anspruch zu widersprechen, ohne zuvor eine
Würdigung vornehmen zu können.

Man sollte dabei anmerken, dass die zuständige Sachbearbeiterin sehr wohl meine Kontaktdaten hat. Wenn ihr also wirklich etwas daran gelegen hätte von ihrer Seite aus etwas zur Aufklärung beizutragen, dann hätte sie dies tun können – hat sie aber nicht.

Gewöhnlich lehnt die Sachbearbeiterin Rechtsmittel gegen die Polizeidirektion Kiel in polizeilichen Sachen allerdings auch ab ohne sie wirklich zu prüfen. Es ist also fraglich, warum Sie hier so einen Aufstand macht und prüfen will, wo sie es doch sonst auch nicht tut. Wie dem auch sei, ich hoffe wirklich sehr, dass die gleiche Sachbearbeiterin auch die Klageerwiderung im nun folgendem Hauptverfahren verfassen darf. Einfacher geht es nämlich für mich nicht. Zumal sie oben ja schon eingestanden hat, dass die PD Kiel im Kern schon Schadenersatzpflichtiges Verhalten ihrerseits sieht. Sie weiß halt nur nicht welche Aktion ich konkret meine.

Das Widerspruchsverfahren wird zum jetzigen Zeitpunkt nur angesichts der elektronischen Verfahrensweise initiiert. Es besteht zum jetzigen Zeitpunkt ausschließlich das Interesse, die Ansprüche des Betrof­fenen nachvollziehbar zu würdigen.

Übersetzt genau so,wie ich es im Klageverfahren vorhalten werde: Wir erkennen den Anspruch zwar grundsätzlich an, sind aber mit der Form nicht einverstanden.

Wie gehts weiter? Ich leiste jetzt den Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 162,50 € an das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein und bringe den Anspruch dann in die nötige Form einer Klageschrift. Der Rest läuft dann wie in einem normalen Zivilverfahren. Aufgrund der Höhe der Forderung wird es zu einer öffentlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Kiel kommen. Sobald ich einen Termin für die Veranstaltung habe werde ich natürlich hier dazu einladen. Allerdings überlege ich noch alle Ereignisse der PD Kiel zusammen einzuklagen und den Streitwert so über 5000 € zu bringen, damit das Landgericht Kiel zuständig wird. Dort herrscht nämlich Anwaltszwang und dann ist Schluss mit Sachbearbeitern als Hobbyjuristen.

Burgdorfer Scanner-Urteil unter der Lupe

Das sogenannte Burgdorfer Scanner-Urteil aus dem Jahr 1998 wird heutzutage immer noch zitiert, wenn es darum geht den Betrieb von Funkscannern zu legitimieren. Mit Verweis auf das Urteil des Amtsgericht Burgsorf wird von Scannerbesitzern angeführt, dass der Betrieb von Funkscannern in vollem Umfang nicht strafbar ist. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Rechtsirrtum.

Wenn Laien Gerichtsurteile interpretieren und sich dabei dann auch noch auf nur wenige Sätze beschränken, können die daraus resultierenden Folgen Fatal sein. Das Burgdorfer Scanner-Urteil sagt nach h.M. der Scanner-Hörer aus, dass sämtliche empfangbare Signale auch empfangen und ausgewertet werden dürfen. Diese Annahme ist allerdings falsch.

Dieser Irrglaube geht auf folgenden Satz des Urteils zurück: “Nach der derzeitigen Rechtslage ist es die Aufgabe des Herstellers einer Funkanlage, dafür zu sorgen, daß Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden, indem das Gerät so hergestellt wird, daß der Empfang dieser Nachrichten technisch nicht möglich ist.”

Viele ahnungslose Scanner-Besitzer meinen nun nach belieben alles mögliche, wie zum Beispiel Polizei- und Flugfunk uneingeschränkt abhören zu dürfen. Diese Annahme ist jedoch fatal. Tatsächlich erging der Freispruch im Burgdorfer Scanner-Urteil nämlich mangels nachgewiesenem Vorsatz und der Nichtöffentlichkeit der vermeintlich empfangenen Sendung.

Bei dem zitierten Satz aus dem Urteil geht es rein um das versehentliche Abhören. Möchte ein Betreiber eines Funkdienstes auch nicht zufällig abgehört werden, so muss er Schutzmechanismen implementieren. Der Satz ist bei vorsätzlichem Abhören allerdings irrelevant, denn vorsätzliches Abhören nicht öffentlicher Sendungen durch Unbefugte ist immer rechtswidrig.

Im konkreten Fall hatte der Angeklagte angegeben mit seinem Scanner ein Signal aus dem Flugfunkbereich empfangen zu haben. Was konkret er empfangen hat, hat er jedoch nicht ausgesagt. Und genau das ist der springende Punkt: Im Flugfunkbereich gibt es durchaus Frequenzen, die durchaus an Jeden gerichtet sind und somit auch frei empfangen werden dürfen. Beispielsweise seien die Flugwetter- und Fluginformationsdienste VOMET, METAR und ATIS genannt.

Was genau der Angeklagte tatsächlich empfangen hat, ist nicht bekannt. Folgerichtig musste er freigesprochen werden, da es keinen Anhaltspunkt dafür gab, dass er etwas anderes als die legal empfangbaren Flugwetter- und Fluginformationsdienste empfangen hat.

Selbst wenn der Angeklagte den Frequenzsuchlauf des Scanners verwendet hätte und dabei versehentlich auf eine aktive Flugfunkfrequenz eines nichtöffentlichen Dienstes gestoßen wäre, so handelte er wenigstens nicht vorsätzlich. Vorsätzlich handelt er dann aber ab dem Moment, wo er den nicht öffentlichen Dienst erkennt und dennoch weiter auf der Frequenz verweilt.

Wer dieses Urteil nun nutzt um vorsätzliches Abhören nicht öffentlicher Dienste, wie beispielsweise dem Polizeifunk, zu verteidigen, ist auf dem Holzweg. Denn in diesem Fall hat der Scanner-Betreibe naturgemäß die Zielfrequenzen direkt in seinen Scanner eingespeichert und weiß welche Dienste sich dahinter verbergen. Es ist also kein zufälliges Auffinden der Frequenz, sondern ein bewusstes aufsuchen einer bestimmten Frequenz. Dieses Verhalten ist ohne Zweifel gem. § 89 TKG strafbar. Daran ändert auch das Urteil des Amtsgericht Burgdorf nichts.

Selbst wenn man im Bereich des Behörden-Funks (BOS) den Frequenzsuchlauf verwendet, dürfte das Verhalten strafbar sein, sofern man dann auch auf einer Aktiven Frequenz landet und eine Nachricht hört oder in sonst irgendeiner Weise zur Kenntnis nimmt. Denn anders als beim Flugfunkbereich gibt es im BOS-Funk-Bereich keinerlei öffentliche Aussendungen. Der Frequenzbereich der BOS ist also insgesamt tabu. Wer in diesem Bereich den Frequenzsuchlauf verwendet, weiß vorher, dass er nur auf nicht öffentliche Signale stoßen kann.

Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen bei denen das Abhören von Polizeifunk und ähnlichen Diensten rechtlich vertretbar ist. Als Beispiel voran wäre der “Skandal” um die Kinder-Radios aus der Zeitschrift Micky Maus. Die Radios hatten einen erweiterten Frequenzbereich und erlaubten es den Polizeifunk abzuhören. Wenn die ahnungslosen Kinder nun den Sender-Schuchlauf aktivierten, kam es vor, dass das Radio auf einer Polizeifunkfrequenz halt machte. Das dies passieren würde war für die Kinder (und auch für Erwachsene) nicht vorhersehbar. Das Abhören des Polizeifunks erfolgte dann also nicht vorsätzlich. Damit das Verhalten straffrei bleibt, muss der Inhaber des Radios die Frequenz allerdings sofort verlassen, sobald er das Signal als Polizeifunk erkannt hat. Strafbar machen sich allerdings dann wiederum alle, die sich ein solches Radio absichtlich besorgen um damit dann wissentlich und vorsätzlich den Polizeifunk abzuhören.

Ein anderes Beispiel in dem man eine BOS-Frequenz straffrei einstellen kann sieht man jetzt gerade in Nordrhein-Westfalen. Dort stört der neue digitale Radiodienst DAB+ den Behördenfunk extrem. Möchte sich der Betreiber der Radiosender nun selbst ein Bild von den Störungen machen und stellt zu dem Zweck einen aktiven BOS-Funk-Kanal auf seinem Scanner ein, so ist dieses Verhalten zulässig. Allerdings muss der Betreiber über möglicherweise dabei versehentlich abgehörte Gespräche der Behörden dann stillschweigen bewahren.

Fazit

Das Scanner-Urteil des AG Burgdorf anzuwenden auf vorsätzliches Abhören von Polizeifunk und anderer Dienste ist ungefähr genau so unqualifiziert, wie einen Freispruch wegen vermeintlich fahrlässiger Tötung als Legetimierung für Auftragskiller heranzuziehen.

Polizeidirektion Kiel zu Besuch – Netzsperre?

Die Führungsriege der Polizeidirektion (PD) Kiel war gestern mal wieder zu Besuch auf dieser Seite. Fast 2 Stunden hat man damit verbracht die Artikel auf dieser Seite zu studieren. Dafür bedurfte es auch gleich mindestens 2 Personen, weil eine alleine die Inhalte wohl nicht verarbeiten konnte. Dafür spricht zumindest die Tatsache, dass gleich 2 verschiedene IP-Adressen der PD Kiel verwendet wurden.

Seitenbesuche der Polizeidirektion Kiel am 19.09.2011

Seitenbesuche der Polizeidirektion Kiel am 19.09.2011

Anscheinend hat der Artikel Dann ordne ich das eben an! die Beamten am meisten fasziniert. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Beamten natürlich nur gutes im Schilde führen. Vermutlich arbeitet man gerade intern das dor geschilderte Fehlverhalten auf. Sicher werden die Beamten der PD Kiel in Kürze angewiesen doch bitte zukünftig noch genauer auf die Einhaltung gewisser juristischer Grundregeln zu achten. Das man sich intern nur überlegt, wie man nun repressiv gegen den Sachlich und Inhaltlich vollkommen korrekten Artikel vorzugehen, kann ich mir nicht vorstellen. Falls doch, hätte ich einen Tipp: Versuchen Sie es mal mit einer persönlichen Entschuldigung!

Allerdings sehe ich in dieser Seite schon eine Gefahr für die Beamten. Diese glauben nämlich tatsächlich immer aufgrund ihrer Ausbildung sich mit juristischen texten befassen zu können. Guckt man sich dann an, dass manche Polizeiräte es nicht mal hinbekommen einen Bescheid in die richtige Form zu packen, die Rechtsmittelbelehrung komplett weglassen und im Rubrum nicht mal einen Satz gerade formuliert bekommen, sieht man schnell, dass es sich hier um einen klassischen Fall der Selbstüberschätzung handeln muss. Auch die sollte ihre Grenzen haben, aber Polizeibeamten gehen ja bei ihrer täglichen Arbeit gerne über ihre Grenzen hinaus.

Um die Beamten nicht weiter zu gefährden, habe ich mir was überlegt. Das sieht dann – angelehnt an die Bemühung eine Netzsperre zu errichten – so aus:

Netzsperre für Polizeibeamten der PD Kiel

Netzsperre für Polizeibeamten der PD Kiel