Wenn Polizisten sich an zivilrechtlichen Themen versuchen, sieht das Ergebnis meist lustig aus. Durch amerikanische Fernsehserien beeinflusstes juristisches Unwissen gepaart mit einer Ladung Selbstüberschätzung sind die Handwerkszeuge mit denen es die Polizisten dann so richtig krachen lassen.
Am 21.09.2011 hat das Mahngericht Schleswig der Polizeidirektion Kiel auf meinen Antrag hin einen Mahnbescheid über den Betrag von stolzen 1500 € zzgl. Gebühren und Auslagen zugestellt. Bei dem Mahnverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung monetärer Ansprüche. Die Rahmenbedingungen sind in den §§ 688 ff. ZPO geregelt.
Im Rahmen eines solchen Mahnverfahrens prüft das Gericht den geltend gemachten Anspruch NICHT. Es bedarf daher im Mahn- / Vollstreckungsbescheidsantrag keiner Begründung des Antrages. Der Anspruch wird lediglich mit Katalognummern schlagwortartig benannt, hier Nummer 29 (Schadenersatz aus Unfall/Vorfall).
Ist der Antrag auf den dafür vorgesehenen Formularen eingegangen, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid und veranlasst die Zustellung an den Schuldner. Dieser hat dann 14-Tage Zeit um entweder den Betrag zu bezahlen oder dem Anspruch zu Widersprechen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet (§ 694 Abs. 2 ZPO).
Zahlt der Schuldner nicht und widerspricht er dem Anspruch auch nicht, so ergeht auf Antrag des Gläubigers Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Aus diesem kann der Gläubiger dann sofort die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Schuldner kann sich gegen den Vollstreckungsbescheid einem Einspruch wehren.
Wie die verwendeten Formulare im Einzelnen aussehen, kann man sich schön auf der Seite der zentralen Mahngerichte der Länder ansehen. Um dem Anspruch insgesamt zu Widersprechen muss man auf dem dafür vorgesehenem Vordruck lediglich ein Kreuz setzen und unterschreiben. Einen Formularzwang für den Widerspruch gibt es zwar nicht, aber aufgrund der Einfachheit empfiehlt es sich diesen zu verwenden.
Also noch mal kurz: Ein Kreuz und eine Unterschrift, mehr braucht es nicht.
Aber da die Polizeidirektion anscheinend für ihr Personal nicht genügend zu tun hat und so krampfhaft nach Beschäftigungsmöglichkeiten suchen muss, beschäftigt man hochkarätiges Personal mit der komplexen Aufgabe ein Kreuz zu setzen und eine Unterschrift zu leisten. Das wäre aber zu leicht muss sich die Sachbearbeiterin gedacht haben und überlegte sich wie Sie ihr Hobby als Roman-Autorin sinnvoll mit der Arbeit verbinden kann. Das Ergebnis sieht so aus:
Widerspruchs-Schreiben der PD Kiel an das AG Schleswig [PDF]
Das Schreiben ist äußerst amüsant, da es im Kern doch zeigt mit welche profunden Unkenntnis viele Polizisten täglich Ihre Arbeit verrichten. Man muss sich insgesamt wirklich fragen, wie es die Beamten schaffen den Weg jeden Morgen zur Arbeit zu finden. Wurde vielleicht das Straßenverkehrszeichen Nr. 363 in Wirklichkeit errichtet um Polizeibeamten morgens bei der Wegsuche zu unterstützen?
Aber ich will mich ja nicht aufregen, ab zur Analyse des Schreibens.
Leider konnen aufgrund der Darstellung lediglich dieser Daten (- nämlich das Datum der Vorfälle – [Anm. d. Red.]) ohne Sachverhalt der Anspruch der Forderunqen seitens der PD Kiel nicht nachvollzogen werden, da im Zusammenhang mit dern Betroffenen, Sebastian Westerhold, unterschiedliche Maßnahmen und Bescheide in der Vergangenheit ergangen sind
Heißt übersetzt: Wir wissen, dass wir durchaus Mist gebaut haben. Allerdings ist es aufgrund der Vielzahl an ungerechtfertigten Maßnahmen unsererseits nicht möglich nachzuvollziehen, welchen Schadenersatzpflichtiges Ereignis der Kläger hier genau meint.
Im Rahmen einer rechtsstaatlichen Transparenz und für die Möglichkeit einer Prüfung/Konkretisierung der Ansprüche wird um die Hergabe des dem Mahnbescheid zu
Grunde liegenden Antrags gebeten
Das Einzige, was für beim lesen dieses Absatzes einfiel war: “Wow!” Ich habe den Absatz anschließend insgesamt 4 mal gelesen um sicherzustellen, dass ich auch richtig gelesen hatte. Die Polizeidirektion Kiel, die rechtsstaatliche Grundrechte von Betroffenen tagtäglich mit Füßen tritt, fordert nun mit Verweis auf Rechtsstaatlichkeit Transparenz von gegen Sie gerichteten Vorgängen? Das riecht extrem streng nach Heuchelei.
Auf meine beantragte Datenübersicht gem. § 34 BDSG über die bei der PD Kiel über mich gespeicherte Daten warte ich im Übrigen seit rund einem halben Jahr – so viel zur eigenen Einstellung der Polizeidirektion Kiel zu rechtsstaatlich gebotenen Transparenz.
Ohnehin hat die Person, die den Absatz verfasst hat, sich nach wie vor nicht mit dem Mahnverfahren auseinandergesetzt. Denn der Mahnbescheid enthält alle Informationen, die der Antrag auch enthält. Es gibt keine Klageschrift in dem Sinne und vor allem auch keine nähere Anspruchsbegründung.
Am 26.09.201 wurde telefonisch mit der Mahnabteilung Rucksprachs gehalten. In diesem Telefonat wurde darauf hingewiesen, dass es sich um ein elektronisches Verfahren
handelt, das nur mittels des beigefügten standardisierten Vordrucks bearbeitet werden
kann. Ich wurde angehalten, zunächst dem Anspruch zu widersprechen, ohne zuvor eine
Würdigung vornehmen zu können.
Man sollte dabei anmerken, dass die zuständige Sachbearbeiterin sehr wohl meine Kontaktdaten hat. Wenn ihr also wirklich etwas daran gelegen hätte von ihrer Seite aus etwas zur Aufklärung beizutragen, dann hätte sie dies tun können – hat sie aber nicht.
Gewöhnlich lehnt die Sachbearbeiterin Rechtsmittel gegen die Polizeidirektion Kiel in polizeilichen Sachen allerdings auch ab ohne sie wirklich zu prüfen. Es ist also fraglich, warum Sie hier so einen Aufstand macht und prüfen will, wo sie es doch sonst auch nicht tut. Wie dem auch sei, ich hoffe wirklich sehr, dass die gleiche Sachbearbeiterin auch die Klageerwiderung im nun folgendem Hauptverfahren verfassen darf. Einfacher geht es nämlich für mich nicht. Zumal sie oben ja schon eingestanden hat, dass die PD Kiel im Kern schon Schadenersatzpflichtiges Verhalten ihrerseits sieht. Sie weiß halt nur nicht welche Aktion ich konkret meine.
Das Widerspruchsverfahren wird zum jetzigen Zeitpunkt nur angesichts der elektronischen Verfahrensweise initiiert. Es besteht zum jetzigen Zeitpunkt ausschließlich das Interesse, die Ansprüche des Betroffenen nachvollziehbar zu würdigen.
Übersetzt genau so,wie ich es im Klageverfahren vorhalten werde: Wir erkennen den Anspruch zwar grundsätzlich an, sind aber mit der Form nicht einverstanden.
Wie gehts weiter? Ich leiste jetzt den Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 162,50 € an das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein und bringe den Anspruch dann in die nötige Form einer Klageschrift. Der Rest läuft dann wie in einem normalen Zivilverfahren. Aufgrund der Höhe der Forderung wird es zu einer öffentlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Kiel kommen. Sobald ich einen Termin für die Veranstaltung habe werde ich natürlich hier dazu einladen. Allerdings überlege ich noch alle Ereignisse der PD Kiel zusammen einzuklagen und den Streitwert so über 5000 € zu bringen, damit das Landgericht Kiel zuständig wird. Dort herrscht nämlich Anwaltszwang und dann ist Schluss mit Sachbearbeitern als Hobbyjuristen.
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